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§ 57 GO-BR

Fassungen
01.01.1985 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5701.01.198530.06.1988 BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 554/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Wahlverfahren

Paragraph 57, (1) Der Vorsitzende hat den Eingang in das Wahlverfahren zu verkünden. Er hat die Wahlvorschläge, über die abzustimmen ist, genau zu bezeichnen.

  1. Absatz 2,Über Wahlvorschläge ist eine Debatte durchzuführen, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird.
  2. Absatz 3,Der Vorsitzende kann anordnen, in welcher Form auf Stimmzetteln Wahlvorschläge, für die die Stimmenabgabe erfolgen soll, kenntlich zu machen sind. Bei Wahlen mit Stimmzetteln sind die Bundesräte nach Aufforderung durch den Vorsitzenden vom Schriftführer in alphabetischer Reihenfolge zur Stimmenabgabe aufzurufen. Die Stimmzettel sind in einer Urne zu hinterlegen. Nach Beendigung der Stimmenabgabe haben die Schriftführer in Gegenwart des Vorsitzenden die Stimmenzählung vorzunehmen. Stimmt die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel mit der Anzahl der Bundesräte, die an der Stimmenabgabe teilgenommen haben, nicht überein, ist die Wahl zu wiederholen, wenn die Differenz auf die Annahme oder die Ablehnung eines Wahlvorschlages von Einfluß sein könnte.
  3. Absatz 4,Gültig sind alle Stimmzettel, aus denen der Wahlwille eindeutig erkennbar ist und die, unbeschadet eingebrachter Wahlvorschläge, auf wählbare Kandidaten lauten. Bei Wahlen nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes können jedoch Stimmen gültig nur für einen Wahlvorschlag gemäß Paragraph 56, Absatz 6, abgegeben werden.
  4. Absatz 5,In die Engere Wahl dürfen nur doppelt soviel Wahlvorschläge aufgenommen werden, wie es der Anzahl der zu Wählenden entspricht; und zwar jene Wahlvorschläge, die bei der Zweiten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Haben dabei mehrere Wahlvorschläge gleich viele Stimmen erhalten, hat das Los zu entscheiden, welche Wahlvorschläge in die Engere Wahl kommen. Vom Antragsteller kann ein solcherart für die Engere Wahl in Betracht kommender Wahlvorschlag zurückgezogen und durch einen anderen Wahlvorschlag ersetzt werden.
  5. Absatz 6,Bei der Engeren Wahl entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen. Ergibt sich bei der Engeren Wahl Stimmengleichheit, hat das Los zu entscheiden.
  6. Absatz 7,Kann eine Wahl wegen Beschlußunfähigkeit nicht vorgenommen werden, unterbricht der Vorsitzende die Sitzung.

Gesetzesnummer

10000787

Dokumentnummer

NOR12010985

Alte Dokumentnummer

N11984178150