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§ 61 GO-BR

Fassungen
01.01.1985 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6101.01.198530.06.1988 BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 554/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Dringliche Anfragen

Paragraph 61, (1) Auf Grund eines schriftlichen Antrages, der von mindestens drei Bundesräten unterstützt wird, kann ohne Debatte beschlossen werden, daß eine seit der letzten Sitzung oder in derselben Sitzung eingebrachte schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung vom Fragesteller vor Eingang in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung mündlich begründet wird und hierauf eine Debatte über den Gegenstand stattzufinden hat.

  1. Absatz 2,Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der von ihm entsandte Staatssekretär ist nach Begründung der Anfrage vor Eingang in die Debatte verpflichtet, entweder sofort mündlich zu antworten oder eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben.
  2. Absatz 3,Die dringliche Behandlung hat ohne weiteres stattzufinden, wenn dies von mindestens fünf Bundesräten schriftlich verlangt wird. Für dieselbe Sitzung dürfen von einem Bundesrat nicht mehr als zwei solche Verlangen unterfertigt werden.
  3. Absatz 4,Wird gemäß Absatz 3, die dringliche Behandlung einer Anfrage vor Eingang in die Tagesordnung verlangt, kann der Vorsitzende die Behandlung an den Schluß der Sitzung, aber nicht über 16 Uhr hinaus, verlegen.
  4. Absatz 5,Mehrere dringliche Anfragen, deren Behandlung für denselben Zeitpunkt beantragt bzw. verlangt wird, sind in zeitlicher Reihenfolge der zugrunde liegenden Anträge bzw. Verlangen in Verhandlung zu nehmen. Bei gleichzeitigem Einbringen eines Antrages nach Absatz eins, bzw. Verlangen nach Absatz 2, entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge der Behandlung.
  5. Absatz 6,Der Vorsitzende kann die dringliche Behandlung mehrerer Anfragen, die in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen, mit Zustimmung der Bundesräte, die den Antrag nach Absatz eins, bzw. das Verlangen nach Absatz 3, unterfertigt haben, zusammenziehen.
  6. Absatz 7,In der Debatte über eine dringliche Anfrage ist die Redezeit eines Bundesrates mit insgesamt 20 Minuten begrenzt. Dies gilt auch, wenn die dringliche Behandlung mehrerer Anfragen unter einem erfolgt.
  7. Absatz 8,In der Debatte über eine dringliche Anfrage sind als Anträge zum Verhandlungsgegenstand nur Entschließungsanträge im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, zulässig.

Gesetzesnummer

10000787

Dokumentnummer

NOR12010989

Alte Dokumentnummer

N11984178190