Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 62Paragraph 62
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Sonstige Anfragen
§ 62. (1) Jeder Bundesrat ist berechtigt, in den Fragestunden des Bundesrates im Sinne des § 24 Abs. 1 kurze Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten. Paragraph 62, (1) Jeder Bundesrat ist berechtigt, in den Fragestunden des Bundesrates im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, kurze Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten.
(2)Absatz 2,Die Anfrage darf nur eine konkrete Frage enthalten und nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein.
(3)Absatz 3,Zu den Fragestunden eines Kalendermonats darf ein Bundesrat höchstens vier Anfragen einbringen.
(4)Absatz 4,Anfragen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, stellt der Vorsitzende dem Fragesteller zurück.
(5)Absatz 5,Anfragen sind spätestens am vierten Tage vor der Sitzung, in der die Anfrage zur Beantwortung aufgerufen werden soll, in der Parlamentsdirektion einzubringen. Ist dieser Tag kein Arbeitstag, gilt als letzter Einbringungstag der vorhergehende Arbeitstag. Die Anfragen sind unverzüglich an den Befragten weiterzuleiten.
(6)Absatz 6,Anfragen können bis zum Aufruf in der Fragestunde, im Falle einer schriftlichen Beantwortung bis zum Einlangen derselben beim Vorsitzenden, vom Fragesteller durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden zurückgezogen werden. Der Befragte ist von der Zurückziehung einer Anfrage unverzüglich zu verständigen.
Anmerkung
Vgl. Art. 52 Abs. 2 B-VG
Schlagworte
Mitwirkung an der Vollziehung, Kontrolle der Vollziehung
Dokumentnummer
NOR12010990
Alte Dokumentnummer
N11984178200