Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Amtliches Protokoll
§ 64. (1) Über jede Sitzung des Bundesrates ist von den hiezu bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion ein Amtliches Protokoll zu führen. Das Protokoll ist an dem der Sitzung folgenden Arbeitstag in der Parlamentsdirektion zur Einsicht für alle Bundesräte aufzulegen. Paragraph 64, (1) Über jede Sitzung des Bundesrates ist von den hiezu bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion ein Amtliches Protokoll zu führen. Das Protokoll ist an dem der Sitzung folgenden Arbeitstag in der Parlamentsdirektion zur Einsicht für alle Bundesräte aufzulegen.
(2)Absatz 2,Das Protokoll hat zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge (Vorschläge) zum Verhandlungsgegenstand, die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse.
(3)Absatz 3,Auf Anordnung des Vorsitzenden sind auch andere Vorkommnisse in das Protokoll aufzunehmen.
(4)Absatz 4,Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und von einem Schriftführer zu unterfertigen.
(5)Absatz 5,Einwendungen gegen das Protokoll sind während der Zeit, in der es zur Einsicht aufliegt, dem Vorsitzenden mitzuteilen, der, wenn er sie begründet findet, eine Berichtigung veranlaßt.
(6)Absatz 6,Das Protokoll gilt mit Ablauf der im Abs. 1 genannten Frist als genehmigt, falls sich nicht durch eine spätere Entscheidung des Vorsitzenden über Einwendungen ein anderer Zeitpunkt ergibt.Das Protokoll gilt mit Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist als genehmigt, falls sich nicht durch eine spätere Entscheidung des Vorsitzenden über Einwendungen ein anderer Zeitpunkt ergibt.
(7)Absatz 7,Über nicht öffentliche Verhandlungen ist ein gesondertes Amtliches Protokoll zu verfassen, welches noch unter Ausschluß der Öffentlichkeit zu verlesen ist. Wird keine Einwendung erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Über allfällige Einwendungen hat der Vorsitzende ohne Debatte zu entscheiden. Ob und inwieweit dieses Protokoll veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschluß des Bundesrates ab. Erfolgt keine Veröffentlichung, ist das Protokoll unter Verschluß zu halten.
Schlagworte
Materialien, Gesetzgebungsmaterialien
Dokumentnummer
NOR12010992
Alte Dokumentnummer
N11984178220