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§ 64 GO-BR

Fassungen
01.01.1985 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6401.01.198530.06.1988 BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 64

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 554/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Amtliches Protokoll

Paragraph 64, (1) Über jede Sitzung des Bundesrates ist von den hiezu bestimmten Bediensteten der Parlamentsdirektion ein Amtliches Protokoll zu führen. Das Protokoll ist an dem der Sitzung folgenden Arbeitstag in der Parlamentsdirektion zur Einsicht für alle Bundesräte aufzulegen.

  1. Absatz 2,Das Protokoll hat zu verzeichnen: die in Verhandlung genommenen Gegenstände, die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge (Vorschläge) zum Verhandlungsgegenstand, die Art ihrer Erledigung, das Ergebnis der Abstimmungen und die gefaßten Beschlüsse.
  2. Absatz 3,Auf Anordnung des Vorsitzenden sind auch andere Vorkommnisse in das Protokoll aufzunehmen.
  3. Absatz 4,Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und von einem Schriftführer zu unterfertigen.
  4. Absatz 5,Einwendungen gegen das Protokoll sind während der Zeit, in der es zur Einsicht aufliegt, dem Vorsitzenden mitzuteilen, der, wenn er sie begründet findet, eine Berichtigung veranlaßt.
  5. Absatz 6,Das Protokoll gilt mit Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist als genehmigt, falls sich nicht durch eine spätere Entscheidung des Vorsitzenden über Einwendungen ein anderer Zeitpunkt ergibt.
  6. Absatz 7,Über nicht öffentliche Verhandlungen ist ein gesondertes Amtliches Protokoll zu verfassen, welches noch unter Ausschluß der Öffentlichkeit zu verlesen ist. Wird keine Einwendung erhoben, gilt das Protokoll als genehmigt. Über allfällige Einwendungen hat der Vorsitzende ohne Debatte zu entscheiden. Ob und inwieweit dieses Protokoll veröffentlicht wird, hängt von dem noch während des Ausschlusses der Öffentlichkeit zu fassenden Beschluß des Bundesrates ab. Erfolgt keine Veröffentlichung, ist das Protokoll unter Verschluß zu halten.

Schlagworte

Materialien, Gesetzgebungsmaterialien

Gesetzesnummer

10000787

Dokumentnummer

NOR12010992

Alte Dokumentnummer

N11984178220