Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
VII. Ordnungsbestimmungenrömisch sieben. Ordnungsbestimmungen
Unterbrechung von Ausführungen durch den Vorsitzenden
§ 68. Wenn der Vorsitzende jemanden, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, in seinen Ausführungen unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann. Paragraph 68, Wenn der Vorsitzende jemanden, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, in seinen Ausführungen unterbricht, hat dieser sofort innezuhalten, widrigenfalls ihm das Wort entzogen werden kann.
Schlagworte
Sitzungspolizei
Dokumentnummer
NOR12010996
Alte Dokumentnummer
N11984178260