Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Ruf „zur Sache''
§ 69. (1) Abschweifungen eines zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten ziehen den Ruf des Vorsitzenden „zur Sache'' nach sich. Paragraph 69, (1) Abschweifungen eines zur Teilnahme an den Verhandlungen Berechtigten ziehen den Ruf des Vorsitzenden „zur Sache'' nach sich.
(2)Absatz 2,Nach dem dritten Ruf „zur Sache'' kann der Vorsitzende das Wort entziehen.
Schlagworte
Sitzungspolizei
Dokumentnummer
NOR12010997
Alte Dokumentnummer
N11984178270