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§ 70 GO-BR

Fassungen
01.01.1985 bis 30.06.1988 — BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7001.01.198530.06.1988 BGBl. Nr. 554/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung des Bundesrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 554/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988

Abkürzung

GO-BR

Index

10/03 Nationalrat, Bundesrat

Text

Ruf „zur Ordnung''

Paragraph 70, (1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht, spricht der Vorsitzende die Mißbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung'' aus.

  1. Absatz 2,In schwerwiegenden Fällen kann der Vorsitzende auch das Wort entziehen.
  2. Absatz 3,Der Ruf „zur Ordnung'' kann vom Vorsitzenden auch am Schluß der Sitzung, in der der Anlaß gegeben wurde, oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen werden.

Anmerkung

Vgl. Art. 33, 57 Abs. 1 und 58 B-VG

Schlagworte

Sitzungspolizei

Gesetzesnummer

10000787

Dokumentnummer

NOR12010998

Alte Dokumentnummer

N11984178280