Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 70Paragraph 70
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Ruf „zur Ordnung''
§ 70. (1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht, spricht der Vorsitzende die Mißbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung'' aus. Paragraph 70, (1) Wenn jemand, der zur Teilnahme an den Verhandlungen des Bundesrates berechtigt ist, den Anstand oder die Sitte verletzt oder beleidigende Äußerungen gebraucht, spricht der Vorsitzende die Mißbilligung darüber durch den Ruf „zur Ordnung'' aus.
(2)Absatz 2,In schwerwiegenden Fällen kann der Vorsitzende auch das Wort entziehen.
(3)Absatz 3,Der Ruf „zur Ordnung'' kann vom Vorsitzenden auch am Schluß der Sitzung, in der der Anlaß gegeben wurde, oder am Beginn der nächsten Sitzung nachträglich ausgesprochen werden.
Anmerkung
Vgl. Art. 33, 57 Abs. 1 und 58 B-VG
Schlagworte
Sitzungspolizei
Dokumentnummer
NOR12010998
Alte Dokumentnummer
N11984178280