Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 71Paragraph 71
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Ersuchen nach dem Ruf „zur Sache'' oder „zur Ordnung''
§ 71. Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann den Vorsitzenden ersuchen, den Ruf „zur Sache'' oder „zur Ordnung'' zu erteilen. Dies gilt auch für einen nachträglichen Ordnungsruf gemäß § 70 Abs. 3. Paragraph 71, Wer zur Teilnahme an den Verhandlungen berechtigt ist, kann den Vorsitzenden ersuchen, den Ruf „zur Sache'' oder „zur Ordnung'' zu erteilen. Dies gilt auch für einen nachträglichen Ordnungsruf gemäß Paragraph 70, Absatz 3,
Dokumentnummer
NOR12010999
Alte Dokumentnummer
N11984178290