Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 554/1984 aufgehoben durch BGBl. Nr. 361/1988Bundesgesetzblatt Nr. 554 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Text
Stellvertretende Vorsitzende
§ 8. (1) Die stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesrates haben den Vorsitzenden in seiner Amtsführung zu unterstützen. Paragraph 8, (1) Die stellvertretenden Vorsitzenden des Bundesrates haben den Vorsitzenden in seiner Amtsführung zu unterstützen.
(2)Absatz 2,Im Falle der Verhinderung vertreten den Vorsitzenden die stellvertretenden Vorsitzenden in der Reihenfolge ihrer Wahl. Darüber hinaus kann sich der Vorsitzende durch einen stellvertretenden Vorsitzenden bei der Leitung der Verhandlungen im Bundesrat vertreten lassen.
Anmerkung
Vgl. Art. 36 Abs. 2 B-VG
Dokumentnummer
NOR12010936
Alte Dokumentnummer
N11984177660