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Art. 10

Fassungen
ab 11.07.1984 — BGBl. Nr. 286/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute11.07.1984 BGBl. Nr. 286/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1984,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

11.07.1984BGBl. Nr. 286/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten treffen alle praktisch durchführbaren Maßnahmen, um Leben und Gesundheit der Menschen auf dem Mond zu sichern. Zu diesem Zweck betrachten sie jeden Menschen auf dem Mond als Raumfahrer im Sinne des Artikels römisch fünf des Vertrags über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, sowie als Teil der Besatzung eines Raumfahrzeugs im Sinne des Übereinkommens über die Rettung und Rückführung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsstaaten bieten Menschen, die sich auf dem Mond in Not befinden, in ihren Stationen, Einrichtungen, Fahrzeugen und anderen Anlagen Schutz.

Schlagworte

Astronaut

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Gesetzesnummer

10000788

Dokumentnummer

NOR12011009

alte Dokumentnummer

N1198419181S