Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1984Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1984,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten treffen alle praktisch durchführbaren Maßnahmen, um Leben und Gesundheit der Menschen auf dem Mond zu sichern. Zu diesem Zweck betrachten sie jeden Menschen auf dem Mond als Raumfahrer im Sinne des Artikels V des Vertrags über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, sowie als Teil der Besatzung eines Raumfahrzeugs im Sinne des Übereinkommens über die Rettung und Rückführung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen.Die Vertragsstaaten treffen alle praktisch durchführbaren Maßnahmen, um Leben und Gesundheit der Menschen auf dem Mond zu sichern. Zu diesem Zweck betrachten sie jeden Menschen auf dem Mond als Raumfahrer im Sinne des Artikels römisch fünf des Vertrags über die Grundsätze, welche die Tätigkeiten der Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraumes, einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper, regeln, sowie als Teil der Besatzung eines Raumfahrzeugs im Sinne des Übereinkommens über die Rettung und Rückführung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsstaaten bieten Menschen, die sich auf dem Mond in Not befinden, in ihren Stationen, Einrichtungen, Fahrzeugen und anderen Anlagen Schutz.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018
Dokumentnummer
NOR12011009
alte Dokumentnummer
N1198419181S