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Art. 12

Fassungen
ab 11.07.1984 — BGBl. Nr. 286/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute11.07.1984 BGBl. Nr. 286/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1984,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

11.07.1984BGBl. Nr. 286/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten behalten die Hoheitsgewalt und Kontrolle über ihre Besatzungen, Weltraumfahrzeuge, -geräte, -anlagen, -stationen und -einrichtungen auf dem Mond. Das Eigentum an diesen Fahrzeugen, Geräten, Anlagen, Stationen und Einrichtungen wird durch deren Anwesenheit auf dem Mond nicht berührt.
  2. Absatz 2,Fahrzeuge, Einrichtungen und Geräte oder ihre Bestandteile, die an anderen als den für sie vorgesehenen Orten aufgefunden werden, werden nach Artikel 5 des Übereinkommens über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen behandelt.
  3. Absatz 3,Im Fall einer mit einer Gefährdung von Menschenleben verbundenen Notlage können die Vertragsstaaten die Geräte, Fahrzeuge, Einrichtungen, Anlagen oder Versorgungsgüter anderer Vertragsstaaten auf dem Mond benutzen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen oder der betreffende Vertragsstaat wird davon umgehend unterrichtet.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Gesetzesnummer

10000788

Dokumentnummer

NOR12011011

Alte Dokumentnummer

N1198419183S