Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1984Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1984,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 12
(1)Absatz eins,Die Vertragsstaaten behalten die Hoheitsgewalt und Kontrolle über ihre Besatzungen, Weltraumfahrzeuge, -geräte, -anlagen, -stationen und -einrichtungen auf dem Mond. Das Eigentum an diesen Fahrzeugen, Geräten, Anlagen, Stationen und Einrichtungen wird durch deren Anwesenheit auf dem Mond nicht berührt.
(2)Absatz 2,Fahrzeuge, Einrichtungen und Geräte oder ihre Bestandteile, die an anderen als den für sie vorgesehenen Orten aufgefunden werden, werden nach Artikel 5 des Übereinkommens über die Rettung und Rückführung von Raumfahrern sowie die Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen behandelt.
(3)Absatz 3,Im Fall einer mit einer Gefährdung von Menschenleben verbundenen Notlage können die Vertragsstaaten die Geräte, Fahrzeuge, Einrichtungen, Anlagen oder Versorgungsgüter anderer Vertragsstaaten auf dem Mond benutzen. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen oder der betreffende Vertragsstaat wird davon umgehend unterrichtet.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018
Dokumentnummer
NOR12011011
Alte Dokumentnummer
N1198419183S