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Art. 18

Fassungen
ab 11.07.1984 — BGBl. Nr. 286/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 18 heute11.07.1984 BGBl. Nr. 286/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten auf dem Mond und anderen Himmelskörpern

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1984,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 18

Inkrafttretensdatum

11.07.1984BGBl. Nr. 286/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 18

Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird die Frage der Überprüfung des Übereinkommens auf die vorläufige Tagesordnung der Generalversammlung der Vereinten Nationen gesetzt, um angesichts der Anwendung des Übereinkommens bis zu diesem Zeitpunkt zu prüfen, ob es einer Revision bedarf. Jedoch beruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen als Verwahrer, nachdem das Übereinkommen fünf Jahre in Kraft gewesen ist, auf Antrag eines Drittels der Vertragsstaaten und mit Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Überprüfung des Übereinkommens ein. Eine Überprüfungskonferenz prüft auch die Frage der Durchführung des Artikels 11 Absatz 5 auf der Grundlage des in Artikel 11 Absatz 1 genannten Grundsatzes und insbesondere unter Berücksichtigung aller einschlägigen technischen Entwicklungen.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018

Gesetzesnummer

10000788

Dokumentnummer

NOR12011017

alte Dokumentnummer

N1198419189S