Rechtstracker.at

Art. 1 § 3

Fassungen
26.07.1985 bis 17.02.2012 — BGBl. Nr. 301/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 § 326.07.198517.02.2012 BGBl. Nr. 301/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Steiermark)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2011,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

26.07.1985BGBl. Nr. 301/1985

Außerkrafttretensdatum

17.02.2012aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2011

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Organisation

Paragraph 3,

Die Vertragsparteien werden den Hubschrauber-Rettungsdienst insbesondere nach folgenden Grundsätzen einrichten:

  1. Ziffer eins
    Der Hubschrauber-Rettungsdienst wird den bodengebundenen Rettungsdienst, insbesondere zur Versorgung schwer zugänglicher Gebiete, ergänzen.
  2. Ziffer 2
    Auf Rettungs- und Ambulanzflüge mit Zivilluftfahrzeugen wird die Zivilluftfahrzeug-Ambulanz- und Rettungsflugverordnung ZARV – 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 126, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung finden. Rettungs- und Ambulanzflüge mit Militärluftfahrzeugen werden im Sinne dieser Verordnung erfolgen.
  3. Ziffer 3
    Die Besatzung des Rettungshubschraubers wird aus dem Piloten und in der Regel aus dem Arzt, dem Sanitäter sowie bei Militärhubschraubern zusätzlich aus dem Bordtechniker bestehen; bei Einsätzen gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, werden Flugbeobachter oder Flugretter, bei Alpin- oder sonstigen Spezialeinsätzen werden Flugretter oder andere Bergungsspezialisten verwendet werden. Die Zusammensetzung der Besatzung wird sich im Einzelfall nach den einsatztechnischen und medizinischen Erfordernissen richten.
    1. Litera a
      Als Piloten werden nur Beamte der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei (Sicherheitswache), die den Berufs-Hubschrauberpilotenschein besitzen, sowie Militär-Hubschrauberführer eingesetzt werden. Diese Piloten müssen mit den Auswirkungen des Fliegens (Beschleunigung, Druckänderungen, Vibrationen, Sauerstoffmangel) auf den menschlichen Organismus vertraut sein und Hochgebirgseinsätze oder sonstige schwierige Bergungen unter Anwendung der eingeführten Flugrettungstechniken durchführen können.
    2. Litera b
      Als Ärzte werden nur solche Personen eingesetzt werden, die zur selbständigen Berufsausbildung als praktischer Arzt oder als Facharzt eines – je nach den Erfordernissen des Einsatzes – in Betracht kommenden klinischen Sonderfaches berechtigt sind, die über besondere Kenntnisse in der Flugrettungstechnik verfügen und die an Bord mitgeführten medizinischen Geräte bedienen können.
    3. Litera c
      Als Sanitäter werden Angehörige des Krankenpflegefachdienstes oder des Sanitätshilfsdienstes eingesetzt werden, die befähigt sind, während des Fluges pflegerische Maßnahmen bzw. Hilfsmaßnahmen auszuführen, lebensbedrohliche Situationen zu erkennen und nichtärztliche lebensrettende Sofortmaßnahmen fachgerecht durchzuführen. Sie müssen die Auswirkungen des Fliegens (Beschleunigung, Druckänderungen, Vibrationen, Sauerstoffmangel) auf den menschlichen Organismus von Verletzten oder Kranken kennen und über besondere Kenntnisse in der Flugrettungstechnik verfügen.
    4. Litera d
      Als Flugbeobachter werden Beamte der Bundesgendarmerie und der Bundespolizei (Sicherheitswache) eingesetzt werden, die für den Einsatz von Luftfahrzeugen bei der Vollziehung sicherheitspolizeilicher Aufgaben ausgebildet und befähigt sind, auch an Hilfeleistungen mit Hubschraubern mitzuwirken.
    5. Litera e
      Als Bergungsspezialisten werden Personen eingesetzt werden, die auf Grund ihrer Ausbildung und Befähigung am Notfallort besondere Tätigkeiten ausführen können, wie insbesondere Mitglieder der Feuerwehr und des Bergrettungsdienstes, Angehörige der Bundespolizei, der Bundesgendarmerie und des Bundesheeres, Lawinenhundeführer, Rettungstaucher.
    6. Litera f
      Als Flugretter werden Bergungsspezialisten mit anerkannter alpintechnischer Qualifikation und besonderer flugrettungstechnischer Ausbildung eingesetzt werden, die befähigt sind, an Hubschraubereinsätzen mit schwierigen und insbesondere alpinen Bergungen mitzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2025

Gesetzesnummer

10000794

Dokumentnummer

NOR12011038

Alte Dokumentnummer

N1198511475P