Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – Steiermark)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 301/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2011Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2011,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 5Artikel eins, Paragraph 5
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Pflichten des Landes
§ 5.Paragraph 5,
Das Land verpflichtet sich,
eine Rettungsleitstelle im Raume Graz und eine Rettungsleitstelle im Raume Liezen beizustellen, die die Notfälle zu erfassen, den Hubschraubereinsatz für Aufgaben nach § 2 Z 1 anzufordern und mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren hat, und für deren Betrieb zu sorgen;eine Rettungsleitstelle im Raume Graz und eine Rettungsleitstelle im Raume Liezen beizustellen, die die Notfälle zu erfassen, den Hubschraubereinsatz für Aufgaben nach Paragraph 2, Ziffer eins, anzufordern und mit dem bodengebundenen Rettungsdienst zu koordinieren hat, und für deren Betrieb zu sorgen;
die Stationierungsvoraussetzungen für die Rettungshubschrauber zu schaffen (Hangarierung, Aufenthaltsräume für die Besatzung, Betankungs- und Bodengeräte);
Flugrettungsärzte und Sanitäter während der Zeit der Bereitstellung der Rettungshubschrauber beizustellen, für die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung der Hubschrauber zu sorgen sowie die Medikamente und das Sanitätsmaterial zu ergänzen;
Aufzeichnungen über alle Hilfeleistungen zu führen und diese nach rettungstechnischen Kriterien auszuwerten;
Bergungsspezialisten, insbesondere der Bergrettung und der Feuerwehr, für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen nach Bedarf beizustellen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12011040
Alte Dokumentnummer
N1198511477P