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Art. 13 Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Fassungen
01.01.1985 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 214/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1301.01.198531.12.1987 BGBl. Nr. 214/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1985,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 214/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 13

Genehmigung von Neu- und Zubauten in Krankenanstalten

  1. Absatz eins,Der Fonds wird Neu- und Zubauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges und/oder des Zweckes zur Folge haben, deren Rechtsträger im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, dieser Vereinbarung zuschußberechtigt sind, als Voraussetzung für die Gewährung von Investitionszuschüssen, Betriebs- und sonstigen Zuschüssen gemäß Artikel 22, sowie von Sonderzuschüssen gemäß Artikel 23, zu genehmigen haben. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben zur Sicherung einer gleichmäßigen medizinischen Versorgung der Bevölkerung notwendig, im Österreichischen Krankenanstaltenplan vorgesehen und mit den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit vereinbar ist.
  2. Absatz 2,Als Grundlage für die Genehmigung im Sinne des Absatz eins, wird der Fonds Richtlinien zu erlassen haben.
  3. Absatz 3,Die für die Erteilung der Errichtungsbewilligung geltenden landesgesetzlichen Bestimmungen werden unberührt bleiben.
  4. Absatz 4,Bis zur Beschlußfassung über den Österreichischen Krankenanstaltenplan durch die Fondsversammlung werden die Landes-Krankenanstaltenpläne heranzuziehen sein, sofern die weiteren in Absatz eins, genannten Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen.

Schlagworte

Neubau, Bau, Krankenanstaltenplan

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000801

Dokumentnummer

NOR12011064

Alte Dokumentnummer

N1198512637R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/214/A13/NOR12011064