Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
01.01.1985 bis 31.12.1987 — BGBl. Nr. 214/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.198531.12.1987 BGBl. Nr. 214/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1985,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 214/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1987

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 1

Gegenstand der Vereinbarung

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser Vereinbarung:
    1. Ziffer eins
      Die Leistung von Betriebszuschüssen, sonstigen Zuschüssen nach Artikel 22, Absatz 2,, Investitionszuschüssen und Sonderzuschüssen an die Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen der öffentlichen Krankenanstalten für Geisteskrankheiten sowie an die Rechtsträger privater Krankenanstalten der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Krankenanstaltengesetzes bezeichneten Art, die gemäß Paragraph 16, des Krankenanstaltengesetzes als gemeinnützig geführte Krankenanstalten zu betrachten sind, zu gewährleisten, und
    2. Ziffer 2
      die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Rechtsträgern dieser Krankenanstalten neu zu gestalten.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien kommen überein:
    1. Ziffer eins
      In den Jahren 1985, 1986 und 1987 werden leistungsbezogene, sich an der allgemeinen Wirtschaftsentwicklung orientierende Finanzierungssysteme für die österreichischen Krankenanstalten im Sinne des Absatz eins, vorzubereiten und zu erproben sein.
    2. Ziffer 2
      Mindestens zwei von den Vertragsparteien vorzuschlagende Finanzierungssysteme werden in mindestens zehn Krankenanstalten im Sinne des Absatz eins, ab 1. Juli 1986 praxisgerecht zu erproben sein. Diese zehn Krankenanstalten werden von der Kommission im Sinne des Artikel 35, dem Fonds bis 30. Juni 1985 vorzuschlagen sein.
    3. Ziffer 3
      Die Geschäftsstelle des Fonds wird zu verpflichten sein, über den Probebetrieb und die Eignung der einzelnen Systeme als künftige Grundlage für die Finanzierung der österreichischen Krankenanstalten einen ausführlichen Bericht zu verfassen und diesen so zeitgerecht vorzulegen, daß die Kommission im Sinne des Artikel 35 bis eins, Juli 1987 Beschluß darüber fassen kann, welches dieser Finanzierungssysteme als Finanzierungsgrundlage geeignet ist.
    4. Ziffer 4
      Wird ein Finanzierungssystem als geeignet befunden, Grundlage für die künftige Finanzierung der österreichischen Krankenanstalten zu sein, verpflichten sich dieVertragsparteien, die zu seiner Durchführung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen mit 1. Jänner 1988 in Kraft zu setzen.
    5. Ziffer 5
      Werden die in den Ziffer 2 und 3 vorgeschriebenen Termine nicht eingehalten, so tritt diese Vereinbarung mit Ablauf des darauf folgenden sechsten Monates außer Kraft.
  3. Absatz 3,Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand im Sinne des Paragraph 55, des Krankenanstaltengesetzes bilden keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.
  4. Absatz 4,Die Vertragsparteien kommen überein, die Leistungen von Beiträgen an den Wasserwirtschaftsfonds nach Maßgabe des Artikel 28, dieser Vereinbarung zu gewährleisten.

Anmerkung

Zu Abs. 2 Z 3: Ein solcher Beschluss wurde nicht gefasst.
Zu Abs. 2 Z 4: nicht erfolgt.

Schlagworte

Psychiatrie, Sozialversicherungsträger

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000801

Dokumentnummer

NOR12011052

Alte Dokumentnummer

N1198512625R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/214/A1/NOR12011052