Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1985Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1985,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 5
Aufgaben des Fonds
Aufgaben des Fonds werden nach Maßgaben dieser Vereinbarung sein:
die Gewährung von Betriebszuschüssen und sonstigen Zuschüssen gemäß Art. 22 Abs. 2 an Rechtsträger von Krankenanstalten;die Gewährung von Betriebszuschüssen und sonstigen Zuschüssen gemäß Artikel 22, Absatz 2, an Rechtsträger von Krankenanstalten;
die Gewährung von Investitionszuschüssen an Rechtsträger von Krankenanstalten;
die Erlassung von Richtlinien (einschließlich Kennzahlen) für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
die Weiterentwicklung der Kostenrechnung für Krankenanstalten;
die Erlassung von Richtlinien für die Leistungsstatistik für Krankenanstalten;
die Erstattung von Rationalisierungsvorschlägen für die Planung, Errichtung und Ausstattung sowie den Betrieb von Krankenanstalten;
die Erstellung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes gemäß Art. 3;die Erstellung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes gemäß Artikel 3,;
die Gewährung von Sonderzuschüssen an Rechtsträger von Krankenanstalten;
die Genehmigung von Neu- und Zubauten in Krankenanstalten, welche eine Erweiterung des Umfanges und/oder des Zweckes zur Folge haben auf Grundlage von Richtlinien;
an der Erarbeitung neuer leistungsbezogener Finanzierungssysteme mitzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Dokumentnummer
NOR12011056
Alte Dokumentnummer
N1198512629R