Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 214/1985Bundesgesetzblatt Nr. 214 aus 1985,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 7
Sonderzuschüsse
(1)Absatz eins,Die in den Jahren 1985 bis einschließlich 1987 gemäß Art. 17 und 19 in den Fonds einzubringenden zusätzlichen Mittel werden für die Erbringung der in Art. 23 genannten Leistungen und zur Erreichung einer Verbesserung der Kostenwirtschaftlichkeit der Leistungserbringung in Krankenanstalten nach Maßgabe des Art. 23 zu verteilen sein.Die in den Jahren 1985 bis einschließlich 1987 gemäß Artikel 17 und 19 in den Fonds einzubringenden zusätzlichen Mittel werden für die Erbringung der in Artikel 23, genannten Leistungen und zur Erreichung einer Verbesserung der Kostenwirtschaftlichkeit der Leistungserbringung in Krankenanstalten nach Maßgabe des Artikel 23, zu verteilen sein.
(2)Absatz 2,Die Rechtsträger der im Art. 1 Abs. 1 dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden unter sinngemäßer Anwendung des Art. 6 Abs. 3 bis 6 dieser Vereinbarung Anspruch auf die Gewährung von Sonderzuschüssen durch den Fonds haben.Die Rechtsträger der im Artikel eins, Absatz eins, dieser Vereinbarung genannten Krankenanstalten werden unter sinngemäßer Anwendung des Artikel 6, Absatz 3 bis 6 dieser Vereinbarung Anspruch auf die Gewährung von Sonderzuschüssen durch den Fonds haben.
(3)Absatz 3,Diese vom Fonds zu gewährenden Zuschüsse werden vierteljährlich zu leisten sein.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2025
Dokumentnummer
NOR12011058
Alte Dokumentnummer
N1198512631R