Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 408/1985Bundesgesetzblatt Nr. 408 aus 1985,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 6Artikel eins, Paragraph 6
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Koordinierungsbesprechungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien kommen überein, mindestens einmal jährlich in einer Koordinierungsbesprechung die mit dieser Vereinbarung zusammenhängenden aktuellen technischen, finanziellen und organisatorischen Fragen zu behandeln. Diese Besprechungen finden abwechselnd beim Österreichischen Statistischen Zentralamt oder bei einem der Ämter der Landesregierungen statt. Den Vorsitz führt abwechselnd der Präsident des Österreichischen Statistischen Zentralamtes oder ein Vertreter des betreffenden Landes.
(2)Absatz 2,Die Zuständigkeit der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte (§ 6 des Bundesstatistikgesetzes 1965) wird durch diese Besprechungen nicht berührt.Die Zuständigkeit der Statistischen Zentralkommission und der Fachbeiräte (Paragraph 6, des Bundesstatistikgesetzes 1965) wird durch diese Besprechungen nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Dokumentnummer
NOR12011101
Alte Dokumentnummer
N1198513580R