Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Text
Anlage./1
Aufstellung der für die fachkundigen Laienrichter der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit maßgebenden Berufsgruppen |
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Kreis der | Haupt-gruppe | Unter-gruppe | Bezeichnung |
Arbeitgeber | 1 | | Unternehmer, die Mitglieder einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind. |
2 | | Freiberuflich Tätige, die Mitglieder einer (der) Ärztekammer, Apothekerkammer, Zahnärztekammer, Rechtsanwaltskammer, Notariatskammer, Patentanwaltskammer, Kammer der Wirtschaftstreuhänder, Ingenieurkammer oder der Tierärztekammer sind. |
3 | | Inhaber von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 5 des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, BGBl. Nr. 140.Inhaber von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 140. |
4 | | Gebietskörperschaften. |
Arbeitnehmer | 5 | | Arbeiter, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören, soweit sie nicht zur Berufsgruppe 7 zählen. |
6 | | Angestellte, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören, soweit sie nicht zur Berufsgruppe 7 zählen. |
7 | | Verkehrsbedienstete, die einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören. |
8 | A | Gutsangestellte von Arbeitgebern, die zur Berufsgruppe 3 zählen. |
B | Arbeiter und sonstige Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die zur Berufsgruppe 3 zählen. |
| 9 | | Bedienstete des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, soweit sie nicht einer Kammer für Arbeiter und Angestellte zugehören. |
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Anmerkung
Die Überschrift enthält ein offenkundiges Redaktionsversehen; es müßte richtig heißen: „... Gerichte der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit“.
Zuletzt aktualisiert am
15.09.2022
Dokumentnummer
NOR40105088