Kurztitel
Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 104/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Beachte
Nach Art. XXXII Z 14 WGN 1997, BGBl. I Nr. 140/1997, ist dieNach Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 1997,, ist die
Neufassung des Abs. 1 anzuwenden, wenn das Datum der EntscheidungNeufassung des Absatz eins, anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung
der zweiten Instanz nach dem 31. Dezember 1997 liegt.
Zum Ende des Bezugszeitraumes vgl. Art. XI Abs. 6, BGBl. I Nr. Zum Ende des Bezugszeitraumes vergleiche Artikel römisch elf, Absatz 6,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
76/2002.76 aus 2002,.
Text
§ 47. (1) Die Rekursbeschränkungen des § 528 Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 1a und 2 und Abs. 2a ZPO sind nicht anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 sinngemäß. Die Beschränkungen der Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 528 Abs. 3 ZPO gelten nicht.Paragraph 47, (1) Die Rekursbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins, eins a und 2 und Absatz 2 a, ZPO sind nicht anzuwenden; an deren Stelle gelten die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, sinngemäß. Die Beschränkungen der Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach Paragraph 528, Absatz 3, ZPO gelten nicht.
(2)Absatz 2,In Verfahren nach § 46 Abs. 3 ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 zulässig.In Verfahren nach Paragraph 46, Absatz 3, ist ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, zulässig.
Schlagworte
Zulassungsrevisionsrekurs, Vollrevisionsrekurs