Kurztitel
Bundesgesetzblattgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 660/1996Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1996,
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 660/1996materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1996,
Text
§ 2. (1) Das Bundesgesetzblatt ist bestimmt zur Verlautbarung: Paragraph 2, (1) Das Bundesgesetzblatt ist bestimmt zur Verlautbarung:
der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates;
der Staatsverträge einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache und der Erklärung des Beitrittes zu Staatsverträgen sowie darauf bezüglicher Beschlüsse nach Art. 49 Abs. 2, nach Art. 50 Abs. 2 oder darauf bezüglicher Anordnungen nach Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz B-VG, jedoch mit Ausnahme solcher Staatsverträge, die der Genehmigung des Nationalrates nicht bedürfen und sich ihrem Inhalt nach ausschließlich an Verwaltungsbehörden wenden;der Staatsverträge einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache und der Erklärung des Beitrittes zu Staatsverträgen sowie darauf bezüglicher Beschlüsse nach Artikel 49, Absatz 2,, nach Artikel 50, Absatz 2, oder darauf bezüglicher Anordnungen nach Artikel 65, Absatz eins, zweiter Satz B-VG, jedoch mit Ausnahme solcher Staatsverträge, die der Genehmigung des Nationalrates nicht bedürfen und sich ihrem Inhalt nach ausschließlich an Verwaltungsbehörden wenden;
der Rechtsvorschriften einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, die auf Grund besonderer verfassungsrechtlicher Ermächtigung von internationalen Organen mit unmittelbarer Wirkung für Österreich erlassen werden, sofern sie sich ihrem Inhalt nach nicht ausschließlich an Verwaltungsbehörden wenden;
der Beschlüsse der Bundesversammlung über eine Kriegserklärung;
der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten auf Grund seiner verfassungsrechtlich festgelegten Befugnisse;
der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister - jedoch mit Ausnahme der ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehenden allgemeinen Verordnungen (Dienstanweisungen, Instruktionen) - sowie der Verordnungen des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes; (BGBl. Nr. 603/1981, Art. I Z 1)der Verordnungen der Bundesregierung und der Bundesminister - jedoch mit Ausnahme der ausschließlich an unterstellte Verwaltungsbehörden ergehenden allgemeinen Verordnungen (Dienstanweisungen, Instruktionen) - sowie der Verordnungen des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes; Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,) der Kundmachung der Bundesregierung über das Außerkrafttreten von Ausführungsgesetzen des Bundes infolge des Inkrafttretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Art. 15 Abs. 6 B-VG) sowie der Kundmachung der Bundesregierung über das Außerkrafttreten von Bundesgesetzen und der Kundmachung des zuständigen Bundesministers über das Außerkrafttreten von im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnungen infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde gemäß Art. 16 Abs. 1 B-VG; (BGBl. Nr. 144/1975, Art. I Z 1)der Kundmachung der Bundesregierung über das Außerkrafttreten von Ausführungsgesetzen des Bundes infolge des Inkrafttretens von Ausführungsgesetzen der Länder (Artikel 15, Absatz 6, B-VG) sowie der Kundmachung der Bundesregierung über das Außerkrafttreten von Bundesgesetzen und der Kundmachung des zuständigen Bundesministers über das Außerkrafttreten von im Bundesgesetzblatt kundgemachten Verordnungen infolge des Inkrafttretens von Landesgesetzen oder Verordnungen einer Landesbehörde gemäß Artikel 16, Absatz eins, B-VG; Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1975,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,) der Kundmachungen des zuständigen Bundesministers (des Bundeskanzlers) über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen einer Bundesbehörde und verfassungswidriger Bundesgesetze sowie über die Feststellung der Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Art. 139 Abs. 5, Art. 140 Abs. 5 und Art. 140 a B-VG);der Kundmachungen des zuständigen Bundesministers (des Bundeskanzlers) über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen einer Bundesbehörde und verfassungswidriger Bundesgesetze sowie über die Feststellung der Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit eines Staatsvertrages durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Artikel 139, Absatz 5,, Artikel 140, Absatz 5 und Artikel 140, a B-VG);
von Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander (Art. 15 a Abs. 1 B-VG), jedoch mit Ausnahme solcher Vereinbarungen, die der Genehmigung des Nationalrates nicht bedürfen. (BGBl. Nr. 144/1975, Art. I Z 3)von Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander (Artikel 15, a Absatz eins, B-VG), jedoch mit Ausnahme solcher Vereinbarungen, die der Genehmigung des Nationalrates nicht bedürfen. Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1975,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
(2) Ferner können auch sonstige Kundmachungen der Bundesregierung, der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes, sofern sie rechtsverbindlichen Inhalt haben oder ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist, im Bundesgesetzblatt verlautbart werden. (BGBl. Nr. 603/1981, Art. I Z 2) (2) Ferner können auch sonstige Kundmachungen der Bundesregierung, der Bundesminister, des Präsidenten des Nationalrates, der Volksanwaltschaft und des Präsidenten des Rechnungshofes, sofern sie rechtsverbindlichen Inhalt haben oder ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt in anderen Rechtsvorschriften angeordnet ist, im Bundesgesetzblatt verlautbart werden. Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
(3) Außerdem können die nach Abs. 1 lit. b ausgenommenen Staatsverträge, die nach Abs. 1 lit. f ausgenommenen Verordnungen und die im Abs. 1 lit. i ausgenommenen Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander im Bundesgesetzblatt verlautbart werden. (BGBl. Nr. 144/1975, Art. I Z 4) (3) Außerdem können die nach Absatz eins, Litera b, ausgenommenen Staatsverträge, die nach Absatz eins, Litera f, ausgenommenen Verordnungen und die im Absatz eins, Litera i, ausgenommenen Vereinbarungen des Bundes und der Länder untereinander im Bundesgesetzblatt verlautbart werden. Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1975,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
(4) Bei Staatsverträgen, die nicht nach Art. 50 B-VG zu genehmigen sind, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, daß der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise, insbesondere durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden, kundzumachen sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn der Staatsvertrag oder einzelne Teile hievon bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und die Kundmachung im Bundesgesetzblatt im Hinblick auf den Umfang oder die technische Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde. Die Verordnung hat die Kundmachungsweise, die die Zugänglichkeit des Staatsvertrages für die Dauer seiner Geltung gewährleisten muß, genau zu bezeichnen. (BGBl. Nr. 603/1981, Art. I Z 3) (4) Bei Staatsverträgen, die nicht nach Artikel 50, B-VG zu genehmigen sind, kann der Bundeskanzler durch Verordnung bestimmen, daß der Staatsvertrag oder einzelne genau bezeichnete Teile des Staatsvertrages nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise, insbesondere durch Auflage bei geeigneten Stellen zur Einsicht während der Amtsstunden, kundzumachen sind. Eine solche Verordnung darf nur erlassen werden, wenn der Staatsvertrag oder einzelne Teile hievon bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und die Kundmachung im Bundesgesetzblatt im Hinblick auf den Umfang oder die technische Gestaltung einen wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand verursachen würde. Die Verordnung hat die Kundmachungsweise, die die Zugänglichkeit des Staatsvertrages für die Dauer seiner Geltung gewährleisten muß, genau zu bezeichnen. Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
(5) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung bestimmen, daß die im Abs. 1 lit. c genannten Rechtsvorschriften sowie ausländische Rechtsvorschriften, die auf Grund von Staatsverträgen oder Bundesgesetzen kundzumachen sind, einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind. Hiebei ist Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. (BGBl. Nr. 603/1981, Art. I Z 4) (5) Der Bundeskanzler kann durch Verordnung bestimmen, daß die im Absatz eins, Litera c, genannten Rechtsvorschriften sowie ausländische Rechtsvorschriften, die auf Grund von Staatsverträgen oder Bundesgesetzen kundzumachen sind, einschließlich ihrer Übersetzung in die deutsche Sprache, nicht im Bundesgesetzblatt, sondern in anderer zweckentsprechender Weise kundzumachen sind. Hiebei ist Absatz 4, sinngemäß anzuwenden. Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
(6) Druckfehler in Verlautbarungen des Bundesgesetzblattes, ferner Verstöße, die in bezug auf die innere Einrichtung dieses Blattes (Numerierung der einzelnen Verlautbarungen und Stücke, Seitenangabe, Angabe des Ausgabe- und Versendungstages u. dgl.) unterlaufen sind, werden mittels Kundmachung des Bundeskanzlers im Bundesgesetzblatt berichtigt.