Kurztitel
Bundesgesetzblattgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 660/1996Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1996,
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 660/1996materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1996,
Text
§ 4. (1) Soweit den Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt ihrem Inhalt nach rechtsverbindende Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Verlautbarung enthält, herausgegeben und versendet wird. Paragraph 4, (1) Soweit den Verlautbarungen im Bundesgesetzblatt ihrem Inhalt nach rechtsverbindende Kraft zukommt, beginnt diese, wenn in ihnen oder verfassungsmäßig nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages der Kundmachung; als solcher gilt der Tag, an dem das Stück des Bundesgesetzblattes, das die Verlautbarung enthält, herausgegeben und versendet wird.
(2) Der Tag der Herausgabe, an dem zugleich die Versendung zu erfolgen hat, ist auf jedem Stück des Bundesgesetzblattes anzugeben.