Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesgesetzblattgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 660/1996Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
18 Kundmachungswesen
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 660/1996materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1996,
Text
§ 5. Nachträgliche Vervielfältigungen der bereits erschienenen Stücke des Bundesgesetzblattes sind in augenfälliger Weise als solche zu bezeichnen. Mittlerweile erfolgte Berichtigungen sind beim Abdruck zu berücksichtigen, doch ist durch Fußnoten auf die erfolgte Berichtigung zu verweisen. Paragraph 5, Nachträgliche Vervielfältigungen der bereits erschienenen Stücke des Bundesgesetzblattes sind in augenfälliger Weise als solche zu bezeichnen. Mittlerweile erfolgte Berichtigungen sind beim Abdruck zu berücksichtigen, doch ist durch Fußnoten auf die erfolgte Berichtigung zu verweisen.
Dokumentnummer
NOR12011376
Alte Dokumentnummer
N11985180770