Kurztitel
Bundesgesetzblattgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 200/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 660/1996Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1996,
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. Nr. 660/1996materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Nr. 660 aus 1996,
Text
§ 6. (1) Der Bezug des Bundesgesetzblattes ist nach Möglichkeit zu erleichtern, der Preis nach Maßgabe der Gestehungskosten festzusetzen; die Bestellung auf das Bundesgesetzblatt ist von jedem Postamt anzunehmen. Paragraph 6, (1) Der Bezug des Bundesgesetzblattes ist nach Möglichkeit zu erleichtern, der Preis nach Maßgabe der Gestehungskosten festzusetzen; die Bestellung auf das Bundesgesetzblatt ist von jedem Postamt anzunehmen.
(2) Bei welchen Amtsstellen das Bundesgesetzblatt während der Amtsstunden zur unentgeltlichen öffentlichen Einsicht aufzuliegen hat, wird im Verordnungswege bestimmt.
(3) Werden auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates nach Art. 49 Abs. 2 B-VG oder auf Grund einer Verordnung nach § 2 Abs. 4 oder 5 ein Staatsvertrag, einzelne Teile eines Staatsvertrages, eine im § 2 Abs. 1 lit. c bezeichnete Rechtsvorschrift oder eine kundzumachende ausländische Rechtsvorschrift nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten Kopien (zB Lichtpausen) zu erhalten. (BGBl. Nr. 603/1981, Art. I Z 5) (3) Werden auf Grund eines Beschlusses des Nationalrates nach Artikel 49, Absatz 2, B-VG oder auf Grund einer Verordnung nach Paragraph 2, Absatz 4, oder 5 ein Staatsvertrag, einzelne Teile eines Staatsvertrages, eine im Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, bezeichnete Rechtsvorschrift oder eine kundzumachende ausländische Rechtsvorschrift nicht im Bundesgesetzblatt kundgemacht, so hat jedermann das Recht, gegen Ersatz der Gestehungskosten Kopien (zB Lichtpausen) zu erhalten. Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1981,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
Anmerkung
V nach Abs. 2 bisher nicht ergangen.