Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verlautbarungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2023Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
18 Kundmachungswesen
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,In der „Wiener Zeitung“ können alle Bekanntmachungen, für die in Rechtsvorschriften eine öffentliche Verlautbarung vorgesehen ist, mit der in diesen Vorschriften vorgesehenen Wirkung veröffentlicht werden.
(2)Absatz 2,Verlautbarungen, die in amtlichen Verkündungsblättern des Deutschen Reiches oder seiner Gebietsteile zu veröffentlichen waren, sind mit gleicher Wirkung in der „Wiener Zeitung“ oder im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Dokumentnummer
NOR12011380
Alte Dokumentnummer
N11985180820