Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verlautbarungsgesetz 1985
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1985 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 46/2023Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
18 Kundmachungswesen
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,§ 1 Abs. 1 gilt nicht, wenn für öffentliche Verlautbarungen bestimmter Art besondere Verkündungsblätter vorgesehen sind. Durch Verordnung kann auch in diesen Fällen die Bekanntmachung in der „Wiener Zeitung“ angeordnet werden.Paragraph eins, Absatz eins, gilt nicht, wenn für öffentliche Verlautbarungen bestimmter Art besondere Verkündungsblätter vorgesehen sind. Durch Verordnung kann auch in diesen Fällen die Bekanntmachung in der „Wiener Zeitung“ angeordnet werden.
(2)Absatz 2,Wenn und solange die im Abs. 1 genannten Verkündungsblätter nicht erscheinen, können die Verlautbarungen in der „Wiener Zeitung“ veröffentlicht werden.Wenn und solange die im Absatz eins, genannten Verkündungsblätter nicht erscheinen, können die Verlautbarungen in der „Wiener Zeitung“ veröffentlicht werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Dokumentnummer
NOR12011381
Alte Dokumentnummer
N11985180830