Kurztitel
Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 243/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 206/1989Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,
Index
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Die Höhe der nach den §§ 48, 54 Abs. 1 Z 1, 55 Abs. 1 und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 als Aufwandersatz zu leistenden Pauschbeträge wird wie folgt festgestellt:Die Höhe der nach den Paragraphen 48, 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 als Aufwandersatz zu leistenden Pauschbeträge wird wie folgt festgestellt:
A. Zu § 48 Abs. 1 Z 2 und 4, § 55 Abs. 1 und § 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:A. Zu Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:
Ersatz des Aufwandes, der für den Beschwerdeführer als obsiegende Partei mit der Einbringung der Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand)
9 270 S
In Fällen einer Säumnisbeschwerde, sofern die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 zutreffen, jedoch nurIn Fällen einer Säumnisbeschwerde, sofern die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 zutreffen, jedoch nur
4 635 S
Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für den Beschwerdeführer als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)
11 600 S
Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Fällen der Klaglosstellung, sofern die Voraussetzungen nach § 56 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 zutreffenErsatz des Schriftsatzaufwandes in Fällen der Klaglosstellung, sofern die Voraussetzungen nach Paragraph 56, zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 zutreffen
6 950 S
B. Zu § 48 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:B. Zu Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:
Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei mit der Vorlage ihrer Akten an den Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Vorlageaufwand)
460 S
Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei mit der Einbringung der Gegenschrift verbunden war (Schriftsatzaufwand)
2 300 S
Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)
3 100 S
C. Zu § 48 Abs. 3 Z 2 und 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:C. Zu Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:
Ersatz des Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand)
9 270 S
Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)
11 600 S
D. Zu § 54 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:D. Zu Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:
Ersatz des Aufwandes, der für die Partei in den Fällen des § 54 Abs.1 Z 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)Ersatz des Aufwandes, der für die Partei in den Fällen des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
4 635 S