Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
22.06.1985 bis 09.05.1989 — BGBl. Nr. 243/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 122.06.198509.05.1989 BGBl. Nr. 243/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 206/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

22.06.1985BGBl. Nr. 243/1985

Außerkrafttretensdatum

09.05.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 206/1989

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Artikel römisch eins

Die Höhe der nach den Paragraphen 48, 54, Absatz eins, Ziffer eins, 55, Absatz eins und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 als Aufwandersatz zu leistenden Pauschbeträge wird wie folgt festgestellt:

A. Zu Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, Paragraph 55, Absatz eins und Paragraph 56, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:

  1. Ziffer eins
    Ersatz des Aufwandes, der für den Beschwerdeführer als obsiegende Partei mit der Einbringung der Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand)
    9 270 S
    In Fällen einer Säumnisbeschwerde, sofern die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 zutreffen, jedoch nur
    4 635 S
     
  2. Ziffer 2
    Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für den Beschwerdeführer als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)
    11 600 S
  3. Ziffer 3
    Ersatz des Schriftsatzaufwandes in Fällen der Klaglosstellung, sofern die Voraussetzungen nach Paragraph 56, zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 zutreffen
    6 950 S

B. Zu Paragraph 48, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:

  1. Ziffer 4
    Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei mit der Vorlage ihrer Akten an den Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Vorlageaufwand)
    460 S
  2. Ziffer 5
    Ersatz des Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei mit der Einbringung der Gegenschrift verbunden war (Schriftsatzaufwand)
    2 300 S
  3. Ziffer 6
    Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für die belangte Behörde als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung ihrer Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)
    3 100 S

C. Zu Paragraph 48, Absatz 3, Ziffer 2 und 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:

  1. Ziffer 7
    Ersatz des Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand)
    9 270 S
  2. Ziffer 8
    Ersatz des sonstigen Aufwandes, der für einen Mitbeteiligten als obsiegende Partei mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof verbunden war (Verhandlungsaufwand)
    11 600 S

D. Zu Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985:

  1. Ziffer 9
    Ersatz des Aufwandes, der für die Partei in den Fällen des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)
    4 635 S

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10000820

Dokumentnummer

NOR12011405

Alte Dokumentnummer

N11985181170

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/243/A1/NOR12011405