Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
22.06.1985 bis 09.05.1989 — BGBl. Nr. 243/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 222.06.198509.05.1989 BGBl. Nr. 243/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 206/1989

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 243 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 206 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

22.06.1985BGBl. Nr. 243/1985

Außerkrafttretensdatum

09.05.1989aufgehoben durch BGBl. Nr. 206/1989

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Text

Artikel römisch zwei

Die obsiegende Partei hat zur Deckung der mit dem Aufenthalt am Sitze des Verwaltungsgerichtshofes notwendig verbundenen Mehrkosten für Verpflegung und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 230 S, und auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich mit 380 S je Nächtigung festgesetzt wird. Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitze des Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer der Reise nicht einen Zeitraum von acht Stunden, so besteht der Anspruch auf das Verpflegskostenpauschale nur in halber Höhe. Beträgt die Aufenthaltsdauer einschließlich der Dauer der Reise weniger als fünf Stunden, so besteht kein Anspruch auf Zuerkennung eines Verpflegskostenpauschales.

Anmerkung

vgl. Art. 129 Abs. 1 B-VG

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2025

Gesetzesnummer

10000820

Dokumentnummer

NOR12011406

Alte Dokumentnummer

N11985181180

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/243/A2/NOR12011406