Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mahnform-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 467/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 560/1995Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 22/02 Zivilprozessordnung
Text
I. Automationsunterstützt durchgeführtes Mahnverfahrenrömisch eins. Automationsunterstützt durchgeführtes Mahnverfahren
§ 1. Bei Gerichten, die nach einer Verordnung gemäß § 453 Abs. 2 ZPO das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchführen, (umgestellte Gerichte) ist für Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, das in der Anlage A (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) wiedergegebene Formblatt zu verwenden. Paragraph eins, Bei Gerichten, die nach einer Verordnung gemäß Paragraph 453, Absatz 2, ZPO das Mahnverfahren mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchführen, (umgestellte Gerichte) ist für Klagen, über die ein bedingter Zahlungsbefehl zu erlassen ist, das in der Anlage A Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) wiedergegebene Formblatt zu verwenden.
Anmerkung
1. Bezüglich der Umstellung der einzelnen Gerichte siehe die
1. Mahnverfahrens-UmstellungsV, BGBl. Nr. 536/1985,
die 2. Mahnverfahrens-UmstellungsV, BGBl. Nr. 195/1986,
die 3. Mahnverfahrens-UmstellungsV, BGBl. Nr. 526/1986 und
die 4. Mahnverfahrens-UmstellungsV, BGBl. Nr. 283/1987 sowie die
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung verlautbarten Edikte (s. § 453
Abs. 2 letzter Satz ZPO).
2. Siehe auch § 16 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 und 4 RpflG sowie § 79
Abs. 1 und § 79a GOG.
Dokumentnummer
NOR12011414
Alte Dokumentnummer
N11985182800