Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mahnform-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 467/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 560/1995Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 22/02 Zivilprozessordnung
Text
§ 2. Die Klage darf auch ohne Verwendung des Formblatts eingebracht werden, wenn sie denselben feststehenden Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Numerierung und derselben Abfolge enthält; diese Bestandteile der Klage müssen gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell erstellt sein. Paragraph 2, Die Klage darf auch ohne Verwendung des Formblatts eingebracht werden, wenn sie denselben feststehenden Text sowie dieselben Überschriften zu den Schreibfeldern und Feldgruppen mit demselben Aufbau, derselben Numerierung und derselben Abfolge enthält; diese Bestandteile der Klage müssen gedruckt, maschinschriftlich oder sonst maschinell erstellt sein.
Dokumentnummer
NOR12011415
Alte Dokumentnummer
N11985182810