Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1986 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 467/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198631.12.1995 BGBl. Nr. 467/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 560/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mahnform-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 467/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 560/1995

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 3, (1) Im Fall des Paragraph 2, dürfen

  1. Ziffer eins
    folgende Feldgruppen samt Überschriften entfallen, wenn sie nicht benötigt werden:
    04 (Vollmacht, Begehren nach Paragraph 19 a, RAO)
    05 (PSK-Nr., Girokonto-Nr.)
    07 Zinsen
    08 Kosten
    09 Angaben zur Zuständigkeit
    11 Haftung des/der Beklagten
    12 Forderungsübergang
    13 Angaben zum Zinsenbegehren
    15 Weiteres Vorbringen;
  2. Ziffer 2
    die in der Anlage B Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) grau unterlegten feststehenden Textteile entfallen;
  3. Ziffer 3
    nach der Anführung des Klagevertreters die Feldgruppen 04 und 05 eingefügt werden, wobei bei Fortsetzung der Feldgruppe 02 (Parteien und deren Vertreter) diese wieder mit der Nummer 02 zu kennzeichnen ist;
  4. Ziffer 4
    der Satz „Begehrt wird, der(n) beklagten Partei(en zur ungeteilten Hand) aufzutragen, der(n) klagenden Partei(en) binnen 14 Tagen die Kapitalforderung samt Zinsen und Kosten zahlen.'' statt bei Schreibfeld 06 unmittelbar nach der Feldgruppe 08 eingefügt werden;
  5. Ziffer 5
    die Überschriften der Spalten bei Feldgruppe 10 auf folgende Weise verkürzt wiedergegeben werden:
    • Strichaufzählung
      Angaben über Forderung
    • Strichaufzählung
      Beleg Nr. - Datum bzw. Zeitraum
    • Strichaufzählung
      Forderung in öS
In der Spalte „Angaben über Forderung'' ist der Anspruchscode und dessen Entschlüsselung entsprechend dem Formblatt anzugeben. Die Spalte „Code des Anspruchs'' kann jedenfalls entfallen, die Spalten „Beleg Nr.'', „Datum bzw. Zeitraum'' nur dann, wenn sie nicht benötigt werden.
  1. Absatz 2,Wäre im Klagsformblatt nach Anlage A Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) ein Schreibfeld durch Ankreuzen und/oder Eintragen von Daten auszufüllen, so ist in der Klage nach Paragraph 2, der Code und die volle Bezeichnung dieses Schreibfeldes anzuführen. Nicht benötigte Schreibfelder und Alternativangaben können samt Überschriften entfallen.
  2. Absatz 3,Für gerichtliche Erledigungen ist auf der ersten Seite rechts unten Raum im Ausmaß von mindestens 100 mm Breite und 120 mm Höhe freizulassen.

Gesetzesnummer

10000823

Dokumentnummer

NOR12011416

Alte Dokumentnummer

N11985182820