Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mahnform-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 467/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 560/1995Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 22/02 Zivilprozessordnung
Text
§ 5. Das Gericht hat das Verfahren über die Klage insbesondere dann nicht mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen, wenn die Klage den Regeln der Anlage C (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) nicht entspricht. Paragraph 5, Das Gericht hat das Verfahren über die Klage insbesondere dann nicht mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchzuführen, wenn die Klage den Regeln der Anlage C Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) nicht entspricht.
Dokumentnummer
NOR12011418
Alte Dokumentnummer
N11985182840