Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mahnform-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 467/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 560/1995Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 22/02 Zivilprozessordnung
Text
§ 6. Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die in der Anlage D (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) wiedergegebene Stampiglie zu verwenden, wobei der Kostenbetrag nicht eingesetzt werden muß. Paragraph 6, Für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls ist die in der Anlage D Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) wiedergegebene Stampiglie zu verwenden, wobei der Kostenbetrag nicht eingesetzt werden muß.
Dokumentnummer
NOR12011419
Alte Dokumentnummer
N11985182850