Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mahnform-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 467/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 560/1995Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 22/02 Zivilprozessordnung
Text
II. Gekürzte Urschrift und gekürzte Ausfertigungrömisch zwei. Gekürzte Urschrift und gekürzte Ausfertigung
§ 7. (1) Wird ein Zahlungsbefehl nicht mitParagraph 7, (1) Wird ein Zahlungsbefehl nicht mit
Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt, so ist für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls die in der Anlage D (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) wiedergegebene Stampiglie zu verwenden, wobei der Betrag der bestimmten Kosten einzusetzen und das Wort „antragsgemäß'' zu streichen ist.Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt, so ist für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls die in der Anlage D Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) wiedergegebene Stampiglie zu verwenden, wobei der Betrag der bestimmten Kosten einzusetzen und das Wort „antragsgemäß'' zu streichen ist.
(2)Absatz 2,Für die gekürzte Ausfertigung des Zahlungsbefehls ist die in der Anlage E (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) wiedergegebene Stampiglie zu verwenden. Diese Form der Ausfertigung bedarf keiner ausdrücklichen Anordnung in der Erledigung.Für die gekürzte Ausfertigung des Zahlungsbefehls ist die in der Anlage E Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) wiedergegebene Stampiglie zu verwenden. Diese Form der Ausfertigung bedarf keiner ausdrücklichen Anordnung in der Erledigung.
(3)Absatz 3,Ist einer bei einem umgestellten Gericht eingebrachten Klage nicht die für die Ausfertigung in gekürzter Form erforderliche Anzahl von Gleichschriften oder Halbschriften angeschlossen, so hat das Gericht an deren Stelle Ablichtungen herzustellen.
(4)Absatz 4,Ausfertigungen nach Abs. 2, die der beklagten Partei zugestellt werden, hat das Gericht zur leichten und sicheren Erfaßbarkeit des Inhalts der Klage und des ZahlungsbefehlsAusfertigungen nach Absatz 2,, die der beklagten Partei zugestellt werden, hat das Gericht zur leichten und sicheren Erfaßbarkeit des Inhalts der Klage und des Zahlungsbefehls
Erläuterungen anzuschließen.
Dokumentnummer
NOR12011420
Alte Dokumentnummer
N11985182860