Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.1986 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 467/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.01.198631.12.1995 BGBl. Nr. 467/1985 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 560/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mahnform-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 467 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 467/1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 560/1995

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 22/02 Zivilprozessordnung

Text

römisch zwei. Gekürzte Urschrift und gekürzte Ausfertigung

Paragraph 7, (1) Wird ein Zahlungsbefehl nicht mit

Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung hergestellt, so ist für die gekürzte Urschrift des Zahlungsbefehls die in der Anlage D Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) wiedergegebene Stampiglie zu verwenden, wobei der Betrag der bestimmten Kosten einzusetzen und das Wort „antragsgemäß'' zu streichen ist.

  1. Absatz 2,Für die gekürzte Ausfertigung des Zahlungsbefehls ist die in der Anlage E Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) wiedergegebene Stampiglie zu verwenden. Diese Form der Ausfertigung bedarf keiner ausdrücklichen Anordnung in der Erledigung.
  2. Absatz 3,Ist einer bei einem umgestellten Gericht eingebrachten Klage nicht die für die Ausfertigung in gekürzter Form erforderliche Anzahl von Gleichschriften oder Halbschriften angeschlossen, so hat das Gericht an deren Stelle Ablichtungen herzustellen.
  3. Absatz 4,Ausfertigungen nach Absatz 2,, die der beklagten Partei zugestellt werden, hat das Gericht zur leichten und sicheren Erfaßbarkeit des Inhalts der Klage und des Zahlungsbefehls

Erläuterungen anzuschließen.

Gesetzesnummer

10000823

Dokumentnummer

NOR12011420

Alte Dokumentnummer

N11985182860