Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
2. Bundesrechenamtsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 368/1985 aufgehoben durch BGBl. Nr. 22/1988Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1985, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Text
§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung Paragraph eins, Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung
die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Geldleistungendie im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Geldleistungen
der nach dem Kollektivvertrag für die Arbeiter und Arbeiterinnen in den landwirtschaftlichen Gutsbetrieben und in anderen nichtbäuerlichen Betrieben der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Wien Beschäftigten und
der nach dem Kollektivvertrag für landwirtschaftliche Saisonarbeiter in den landwirtschaftlichen Betrieben der Bundesländer Niederösterreich, Burgenland und Wien Beschäftigten;
die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung von Entschädigungen für Nebentätigkeiten;
die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Ausbildungsbeihilfen für Praktikanten der Studienrichtung Veterinärmedizin nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1975.die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Ausbildungsbeihilfen für Praktikanten der Studienrichtung Veterinärmedizin nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1975,.
Schlagworte
Bundesrechenzentrum, Rechenamt, Rechenzentrum, Zentralbesoldungsamt
Dokumentnummer
NOR12011435
Alte Dokumentnummer
N1198521650S