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§ 8a StAG

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 96/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8a heute01.01.2016 § → § BGBl. I Nr. 96/2015
§ 8a01.01.201531.12.2015 § → § BGBl. I Nr. 71/2014
§ 8a01.09.200931.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 98/2009
§ 8a01.01.200831.08.2009 BGBl. I Nr. 112/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 96/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Erlässe und Berichte der Oberstaatsanwaltschaften

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Die Oberstaatsanwaltschaften haben Berichte gemäß Paragraph 8, zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Weisungen (Paragraph 29,) zu erteilen. Diese haben sich vor einem beabsichtigten Vorgehen nach Absatz 2, auf bloße Aufträge zur Beseitigung von Unvollständigkeiten der vorgelegten Berichte (Paragraph 8, Absatz eins a,) zu beschränken.
  2. Absatz 2,Soweit nicht bloß Strafsachen mit räumlich begrenzter Bedeutung betroffen sind oder eine noch nicht hinreichend geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist, haben die Oberstaatsanwaltschaften Berichte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, mit einer Stellungnahme, ob gegen das beabsichtigte Vorgehen oder die Art der zur Genehmigung vorgelegten Erledigung ein Einwand besteht, dem Bundesminister für Justiz vorzulegen, der sodann gegenüber der berichtenden Oberstaatsanwaltschaft gemäß Absatz eins, vorzugehen hat.
  3. Absatz 3,In Wahrnehmung seiner Aufsichts- und Weisungsbefugnisse (Paragraph 29 a,), zur Förderung einer einheitlichen Rechtsanwendung sowie zur Berichterstattung gegenüber gesetzgebenden Körperschaften, ihren Organen und internationalen Organisationen kann der Bundesminister für Justiz gemäß Paragraph 8, Absatz 2, vorgehen. Er kann in diesen Fällen von den Oberstaatsanwaltschaften auch Berichte über die Sachbehandlung in einzelnen Verfahren anfordern. Dies ist im Tagebuch ersichtlich zu machen.
  4. Absatz 4,Formlose Auskünfte und Informationen an das Bundesministerium für Justiz über den Gegenstand und Stand eines Verfahrens zur Beantwortung von medialen Anfragen stellen keine Berichte im Sinne des Absatz 3, dar.

Schlagworte

Aufsichtsbefugnis

Im RIS seit

04.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2025

Gesetzesnummer

10000842

Dokumentnummer

NOR40173111

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1986/164/P8a/NOR40173111