Kurztitel
Amtssitz - UNIDO - Zusatzabkommen - Interimsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 421/1986 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 99/1998Bundesgesetzblatt Nr. 421 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 1998,
Text
VEREINTE NATIONEN
Wien, am 20. Dezember 1985
Exzellenz!
Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommens und verwandter Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen hinsichtlich der Vereinten Nationen für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen, der am heutigen Tag erfolgte, beehre ich mich vorzuschlagen, daß bis zum Inkrafttreten der neuen Abkommen die folgenden Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen weiterhin sinngemäß auf die Vereinten Nationen und ihre Ämter in der Republik Österreich Anwendung finden:
Abkommen zwischen dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten und der Bundesregierung der Republik Österreich über Privilegien und Immunitäten von dessen Hauptquartier vom 28. Juni 1978 und 4. Juli 1978, BGBl. Nr. 466/1978.Abkommen zwischen dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten und der Bundesregierung der Republik Österreich über Privilegien und Immunitäten von dessen Hauptquartier vom 28. Juni 1978 und 4. Juli 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 466 aus 1978,. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen vom 28. September 1979, BGBl. Nr. 464/1979, vorausgesetzt, daß eine derartige weitere Anwendung unbeschadet einer späteren Entscheidung hinsichtlich der jeweiligen Interessen der Vereinten Nationen und der UNIDO betreffend Miete und Benützung in bezug auf den Bereich, auf den sich jenes Abkommen bezieht, erfolgt.Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen vom 28. September 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1979,, vorausgesetzt, daß eine derartige weitere Anwendung unbeschadet einer späteren Entscheidung hinsichtlich der jeweiligen Interessen der Vereinten Nationen und der UNIDO betreffend Miete und Benützung in bezug auf den Bereich, auf den sich jenes Abkommen bezieht, erfolgt. Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen betreffend die Einräumung bestimmter zusätzlicher Privilegien an die Angestellten der Vereinten Nationen mit Dienstort in Österreich vom 12. Jänner 1982 und 27. Jänner 1982, BGBl. Nr. 217/1982.Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen betreffend die Einräumung bestimmter zusätzlicher Privilegien an die Angestellten der Vereinten Nationen mit Dienstort in Österreich vom 12. Jänner 1982 und 27. Jänner 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1982,.
Wenn die Bundesregierung der Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen darstellen, welches gemeinsam mit dem Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommens und verwandter Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen hinsichtlich der Vereinten Nationen für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.
Der Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten
Wien, am 20. Dezember 1985
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 20. Dezember 1985 zu
bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:
„Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel . . . (es folgt der weitere
Text der Note in deutscher Sprache) . . . für eine Interimsperiode
bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen in Kraft tritt.“
Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Bundesregierung der Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen darstellen, welches gemeinsam mit dem Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommens und verwandter Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen hinsichtlich der Vereinten Nationen für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.