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Art. 1

Fassungen
01.01.1986 bis 31.05.1998 — BGBl. Nr. 422/1986 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.198631.05.1998 BGBl. Nr. 422/1986 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtssitz - UNIDO - Zusatzabkommen - Interimsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 1998,

Typ

Vertrag – UNIDO

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1986BGBl. Nr. 422/1986

Außerkrafttretensdatum

31.05.1998aufgehoben durch BGBl. III Nr. 100/1998

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

ORGANISATION DER VEREINTEN NATIONEN

FÜR INDUSTRIELLE ENTWICKLUNG

20. Dezember 1985

Exzellenz!

Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommens und verwandter Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen hinsichtlich der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen, der am heutigen Tag erfolgte, beehre ich mich vorzuschlagen, daß bis zum Inkrafttreten der neuen Abkommen die folgenden Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen weiterhin sinngemäß auf die UNIDO Anwendung finden:

  1. Ziffer eins
    Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Amtssitz der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und anderer Ämter der Vereinten Nationen vom 28. September 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1979,, vorausgesetzt, daß eine derartige weitere Anwendung unbeschadet einer späteren Entscheidung hinsichtlich der jeweiligen Interessen der Vereinten Nationen und der UNIDO betreffend Miete und Benützung in bezug auf den Bereich, auf den sich jenes Abkommen bezieht, erfolgt.
  2. Ziffer 2
    Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen betreffend die Einräumung bestimmter zusätzlicher Privilegien an die Angestellten der Vereinten Nationen mit Dienstort in Österreich vom 12. Jänner 1982 und 27. Jänner 1982, Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1982,.
Wenn die Bundesregierung der Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmt, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und Ihre bestätigende Antwort ein Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung darstellen, welches gemeinsam mit dem Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommens und verwandter Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen hinsichtlich der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Der Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten

                                         Wien, am 20. Dezember 1985

Exzellenz!

  Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 20. Dezember 1985 zu

bestätigen, die folgenden Wortlaut hat:

  „Unter Bezugnahme auf den Notenwechsel . . . (es folgt der weitere

Text der Note in deutscher Sprache) . . . für eine Interimsperiode

bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen in Kraft tritt.''

Ich beehre mich zu bestätigen, daß die Bundesregierung der Republik Österreich diesem Vorschlag zustimmt und daß Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung darstellen, welches gemeinsam mit dem Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung über die Anwendbarkeit der Bestimmungen des bestehenden UNIDO-Amtssitzabkommens und verwandter Abkommen zwischen der Republik Österreich und den Vereinten Nationen hinsichtlich der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung für eine Interimsperiode bis zu deren Ersetzung durch endgültige Abkommen in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung.

Gesetzesnummer

10000870

Dokumentnummer

NOR12011571

Alte Dokumentnummer

N1198612976R