Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2007Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 17Artikel eins, Paragraph 17
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Mitwirkung in bürgerlichen Rechtssachen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Bei der Mitwirkung der Staatsanwaltschaften in bürgerlichen Rechtssachen sind alle dieselbe Sache betreffenden Geschäftsstücke zu einem Akt zu vereinigen.
(2)Absatz 2,Kann der Staatsanwalt, bevor er eine bürgerliche Rechtssache anhängig macht, die notwendigen Erkundigungen wegen der räumlichen Entfernung oder aus anderen Gründen nicht selbst durchführen, so kann er darum den Vorsteher des örtlich zuständigen Gerichtes ersuchen.
Anmerkung
Z 19 der Novelle BGBl. II Nr. 396/2007 lautet: „Im § 17 Abs. 1 wird die Wendung „staatsanwaltliche Behörden“ durch das Wort „Staatsanwaltschaften“ ersetzt.“. Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: „staatsanwaltschaftlichen Behörden“.
Schlagworte
Aktenführung, Rechtshilfe
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2024
Dokumentnummer
NOR40094323