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Art. 1 § 40 DV-StAG

Fassungen
ab 01.10.2001 — BGBl. II Nr. 331/2001
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 40 heute01.10.2001 § → § BGBl. II Nr. 331/2001
Art. 1 § 4001.07.198630.09.2001 BGBl. Nr. 338/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Staatsanwaltschaftsgesetz-DV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.10.2001BGBl. II Nr. 331/2001

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DV-StAG

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Ausstattung des Amtskleides

Paragraph 40,

Das Amtskleid der Staatsanwälte ist nach folgenden Ausstattungen zu tragen, die sich im kragenartigen Besatz des Talars und im Barett unterscheiden:

  1. Ziffer eins
    für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch eins und St 1 mit Ausnahme der Leiter der Staatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem an beiden Rändern mit hellrotem Samt passepoilierten 6 cm breiten schwarzen Samtstreifen; Barettrand aus Talarstoff, am unteren Rand mit einem oben mit hellrotem Samt passepoilierten 3 cm breiten schwarzen Samtstreifen;
  2. Ziffer 2
    für die Leiter der Staatsanwaltschaften und die Staatsanwälte der Gehaltsgruppen römisch zwei und St 2 mit Ausnahme der Leiter der Oberstaatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt; der am oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;
  3. Ziffer 3
    für die Leiter der Oberstaatsanwaltschaften: kragenartiger Besatz aus schwarzem Samt, der untere Rand mit hellrotem Samt passepoiliert; der am oberen Rand mit hellrotem Samt passepoilierte Barettrand aus schwarzem Samt;
  4. Ziffer 4
    für die Staatsanwälte der Gehaltsgruppe St 3: kragenartiger Besatz aus hellrotem Samt; Barettrand aus hellrotem Samt;
  5. Ziffer 5
    für den Leiter der Generalprokuratur: kragenartiger Besatz aus hellrotem Samt mit einer 6 cm breiten Verbrämung aus weißem Kaninpelz mit schwarzen Einsätzen; Barettrand aus hellrotem Samt.

Schlagworte

Talar

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10000872

Dokumentnummer

NOR40021832