Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 396/2007Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 396 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 45Artikel eins, Paragraph 45
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
Ausweise der Bezirksanwälte
§ 45. (1) Die Bezirksanwälte haben einen Ausweis nach StPOForm. StA 20 zu führen, der für jeden Monat gesondert anzulegen ist.Paragraph 45, (1) Die Bezirksanwälte haben einen Ausweis nach StPOForm. StA 20 zu führen, der für jeden Monat gesondert anzulegen ist.
(2)Absatz 2,In den Ausweis sind unter fortlaufenden, alljährlich mit 1 beginnenden Zahlen einzutragen:
alle Straffälle wegen der den Bezirksgerichten zur Aburteilung zugewiesenen, von Amts wegen zu verfolgenden strafbaren Handlungen ohne Rücksicht darauf, ob ein Strafantrag gestellt oder die Anzeige zurückgelegt wird;
Straffälle über Privatanklagen, wenn der Bezirksanwalt die Vertretung des Privatanklägers übernommen hat (§ 46 Abs. 4 StPO).Straffälle über Privatanklagen, wenn der Bezirksanwalt die Vertretung des Privatanklägers übernommen hat (Paragraph 46, Absatz 4, StPO).
(3)Absatz 3,Bei der Führung des Ausweises sind die Bestimmungen über die Führung des Registers St (§ 19) mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch Anzeigen gegen unbekannte Täter einzutragen sind.Bei der Führung des Ausweises sind die Bestimmungen über die Führung des Registers St (Paragraph 19,) mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch Anzeigen gegen unbekannte Täter einzutragen sind.
(4)Absatz 4,Die Ausweise sind am Ende jeden Monats zu unterfertigen und dem Staatsanwalt vorzulegen.
Dokumentnummer
NOR12011629
Alte Dokumentnummer
N1198614573S