Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten, Wiener Treffen der KSZE
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 4/2002Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 1. Den ausländischen Delegationen der Teilnehmerstaaten des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern bei der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden. Paragraph eins, Den ausländischen Delegationen der Teilnehmerstaaten des Wiener Treffens der Teilnehmerstaaten der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen Vertretungen und ihren Mitgliedern bei der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
Anmerkung
KSZE ab 1. 1. 1995 OSZE (vgl. BGBl. Nr. 511/1993 idF BGBl.
Nr. 735/1995)
Dokumentnummer
NOR12011712
Alte Dokumentnummer
N11986185450