Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Privilegien und Immunitäten, Wiener Treffen der KSZE
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1986 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 4/2002Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.10.1986
Außerkrafttretensdatum
04.01.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 4/2002
Index
12/02 Privilegien, Immunitäten
Text
§ 2. Dem Exekutivsekretariat des Wiener Treffens der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und seinen Bediensteten werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und ihren vergleichbaren Angestellten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden. Paragraph 2, Dem Exekutivsekretariat des Wiener Treffens der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und seinen Bediensteten werden Privilegien und Immunitäten im gleichen Umfang eingeräumt, wie sie der Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung und ihren vergleichbaren Angestellten auf Grund von bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
Anmerkung
KSZE ab 1. 1. 1995 OSZE (vgl. BGBl. Nr. 511/1993 idF BGBl.
Nr. 735/1995)
Dokumentnummer
NOR12011714
Alte Dokumentnummer
N11986185480