Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
10. Bundesrechenamtsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 723/1986Bundesgesetzblatt Nr. 723 aus 1986,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
14/03 Abgabenverwaltungsorganisation
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. Nr. 757/1996 und BGBl. Nr. 758/1996).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996, und Bundesgesetzblatt Nr. 758 aus 1996,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft die im § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen Das Bundesrechenamt übernimmt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes genannten Aufgaben, ausgenommen die Mitwirkung bei der Berechnung und die Zahlbarstellung der Geldleistungen
für Bedienstete, die nach Kollektivvertrag entlohnt werden, für Anlernkräfte und für Lehrlinge sowie
im Wirkungsbereich der Österreichischen Bundesforste überdies für ehemalige Bedienstete und deren Hinterbliebene, soweit diesen Geldleistungen nach Abschnitt VII der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zustehen.im Wirkungsbereich der Österreichischen Bundesforste überdies für ehemalige Bedienstete und deren Hinterbliebene, soweit diesen Geldleistungen nach Abschnitt römisch sieben der Bundesforste-Dienstordnung 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 298, zustehen.
Zuletzt aktualisiert am
31.10.2025
Dokumentnummer
NOR12011774
Alte Dokumentnummer
N1198621659S