Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Datenschutzverordnung des BMöWV
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 591/1987Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Auftraggeber und Aufgabengebiete
§ 2. (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit:Paragraph 2, (1) Auftraggeber sind nach Maßgabe ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit:
Das Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr für die Personalverwaltung, für die Vollziehung des Bezügegesetzes, soweit sie im Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erfolgt, für die Vollziehung des Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetzes, für die Haushaltsführung, für die Führung der Korrespondenzdatei und für die zu erstellenden Statistiken;
das Bundesamt für Zivilluftfahrt für die Haushaltsführung und für die Personalverwaltung;
das Amt für Schiffahrt für die Haushaltsführung;
die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge für die Haushaltsführung.
(2)Absatz 2,Die im § 1 genannten Auftraggeber können auch Dienstleister sein.Die im Paragraph eins, genannten Auftraggeber können auch Dienstleister sein.
Dokumentnummer
NOR12011794
Alte Dokumentnummer
N1198710266E