Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gemeinsamer Hubschrauber-Rettungsdienst (Bund – OÖ)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 82/2011Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2011,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 4Artikel eins, Paragraph 4
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Pflichten des Bundes
§ 4.Paragraph 4,
Der Bund verpflichtet sich,
eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums für Inneres beizustellen, die den Hubschraubereinsatz zu organisieren und mit den Sicherheitsdienststellen zu koordinieren sowie die Anforderungen für Aufgaben gemäß § 2 Z 3 zu erfassen hat;eine Flugeinsatzstelle des Bundesministeriums für Inneres beizustellen, die den Hubschraubereinsatz zu organisieren und mit den Sicherheitsdienststellen zu koordinieren sowie die Anforderungen für Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, zu erfassen hat;
einen Rettungshubschrauber auf dem Flughafen Linz/Hörsching bereitzustellen, diesen zu warten, alle logistischen Maßnahmen wahrzunehmen und während der Wartung für Ersatz zu sorgen;
den Flugbetrieb durchzuführen und hiezu Beamte des Bundesministeriums für Inneres als Piloten sowie die Infrastruktur beizustellen;
Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben gemäß § 2 Z 3, insbesondere für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen;Flugbeobachter und Flugretter für Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer 3,, insbesondere für alpine oder sonstige schwierige Hilfeleistungen und Bergungen, nach Bedarf beizustellen;
Aufzeichnungen über den Flugbetrieb und den technischen Betrieb zu führen, diese automationsunterstützt auszuwerten, die Betriebskosten zu ermitteln und mit den Kostenträgern zu verrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12011829
Alte Dokumentnummer
N1198710351E