Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 28.08.1987 — BGBl. Nr. 492/1987 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute28.08.1987 BGBl. Nr. 492/1987 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1987,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

28.08.1987BGBl. Nr. 492/1987

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, daß die Erteilung von Unterricht und die Aufklärung über das Verbot der Folter als vollgültiger Bestandteil in die Ausbildung des mit dem Gesetzesvollzug betrauten zivilen und militärischen Personals, des medizinischen Personals, der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und anderer Personen aufgenommen wird, die mit dem Gewahrsam, der Vernehmung oder der Behandlung einer Person befaßt werden können, die der Festnahme, der Haft, dem Strafvollzug oder irgendeiner anderen Form der Freiheitsentziehung unterworfen ist.
  2. Absatz 2,Jeder Vertragsstaat nimmt dieses Verbot in die Vorschriften oder Anweisungen über die Pflichten und Aufgaben aller dieser Personen auf.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2024

Gesetzesnummer

10000888

Dokumentnummer

NOR12011847

Alte Dokumentnummer

N1198710381A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/492/A10/NOR12011847