Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 492/1987Bundesgesetzblatt Nr. 492 aus 1987,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 28
(1)Absatz eins,Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er die in Artikel 20 vorgesehene Zuständigkeit des Ausschusses nicht anerkennt.
(2)Absatz 2,Jeder Vertragsstaat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Anmerkung
Die Korrektur der deutschsprachigen Übersetzung, BGBl. III Nr. 113/2025, wurde berücksichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2025
Dokumentnummer
NOR12011865
Alte Dokumentnummer
N1198710399A