Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hubschrauberdienste (Bund – Tirol)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 26/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2011Bundesgesetzblatt Nr. 26 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2011,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 11Artikel eins, Paragraph 11
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Bereitschaft des Bundes zur Übernahme des Notarzthubschrauberdienstes mit dem Standort Innsbruck
§ 11.Paragraph 11,
Der Bund erklärt die Bereitschaft, anstelle des Landes die Erfüllung der Aufgaben gem. § 5 Abs. 2 zu übernehmen. Das Land wird jedoch in diesem Fall weiter für die Stationierungsvoraussetzungen (im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 2), die Beistellung von Ärzten und Sanitätern, die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers sowie die Ergänzung mit Medikamenten und Sanitätsmaterial (im Sinne von § 5 Abs. 1 Z 3) sorgen. Auf Ersuchen des Landes wird der Bund in Verhandlungen über die Organisation und die Tragung der Kosten dieses Hubschrauber-Rettungsdienstes mit dem Ziele eintreten, diesen Dienst nach Möglichkeit innerhalb eines Jahres nach Übermittlung des Ersuchens aufzunehmen. Für die zu vereinbarende Kostentragung sollen die zwischen dem Bund und anderen Bundesländern geltenden vergleichbaren Kostentragungsregelungen die Verhandlungsgrundlage bilden. Der Bund erklärt die Bereitschaft, anstelle des Landes die Erfüllung der Aufgaben gem. Paragraph 5, Absatz 2, zu übernehmen. Das Land wird jedoch in diesem Fall weiter für die Stationierungsvoraussetzungen (im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2,), die Beistellung von Ärzten und Sanitätern, die Wartung und Betreuung der medizinischen Ausrüstung des Hubschraubers sowie die Ergänzung mit Medikamenten und Sanitätsmaterial (im Sinne von Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,) sorgen. Auf Ersuchen des Landes wird der Bund in Verhandlungen über die Organisation und die Tragung der Kosten dieses Hubschrauber-Rettungsdienstes mit dem Ziele eintreten, diesen Dienst nach Möglichkeit innerhalb eines Jahres nach Übermittlung des Ersuchens aufzunehmen. Für die zu vereinbarende Kostentragung sollen die zwischen dem Bund und anderen Bundesländern geltenden vergleichbaren Kostentragungsregelungen die Verhandlungsgrundlage bilden.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025
Dokumentnummer
NOR12011920
Alte Dokumentnummer
N11987189510